§ 86 Beginn des Verfahrens
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 17.11.1992 – VIII R 25/89Zitiert von 12
- BFH, 25.01.1983 – VIII R 54/79Zitiert von 2
- BFH, 11.05.2023 – IV R 3/19Rechtsschutz gegen die Angabe der hebeberechtigten Gemeinde im GewerbesteuermessbescheidZitiert von 4
- BFH, 22.08.2013 – X B 16-17/13, X B 16/13, X B 17/13Aussetzung des Verfahrens - Klärung der Notwendigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids
- BFH, 24.05.2012 – III R 95/08(Antrag auf Investitionszulage für das Jahr des Investitionsabschlusses - Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 als Grundlagenbescheid - Keine Hemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO - Objektive Klagehäufung - Anschaffungskosten und Herstellungskosten - Investitionszulage für geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder entstandene Teilherstellungskosten - Beachtung von Hinweisen in amtlichen Vordrucken)Zitiert von 13
- BFH, 18.01.2007 – IV R 53/05Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 17.11.2020 – 4 VO 67/18Zitiert von 3
- FG Hamburg, 01.02.2019 – 4 K 58/15Zitiert von 8
- FG Köln, 08.03.2016 – 2 K 794/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften
1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.